• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Medientransparenz
  • Datum
    23.12.2024
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 13.500/24-005

Straferkenntnis wegen offensichtlich unrichtiger Bekanntgabe nach dem MedKF-TG

Die Beschuldigte hat als vertretungsbefugtes Organ der Tiroler Festspiele Erl Betriebsges.m.b.H und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche dieses Rechtsträgers zu verantworten, im Rahmen der Bekanntgabe von Daten gemäß § 2 Abs. 1 MedKF-TG in der Meldephase betreffend das vierte Quartal 2022 an die KommAustria auf der unter www.rtr.at abrufbaren Webschnittstelle am 12.01.2023 durch die Eingabe der Bezeichnung „Peakmedia Vertriebs GmbH“ eine Meldung veranlasst zu haben, deren Unrichtigkeit offensichtlich ist. Die Bekanntgabe ist insofern unrichtig, als es sich bei der getätigten Eingabe nicht um die Bezeichnung eines periodischen Mediums handelt.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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