• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    07.10.2025
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    2025-0.792.142-1-A

Strafverfügung wegen Nichtaktualisierung

Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der Bergbahn Brixen im Thale AG und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Gesellschaft, in Liftweg 1, 6364 Brixen im Thale, zu verantworten, dass diese als Anbieterin des Kabelfernsehprogramms „Panorama Brixen“ die Bestimmung des § 10 Abs. 7 dritter Satz AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die spätestens am 31.12.2024 eingetretene Änderung in ihren indirekten Eigentumsverhältnissen,

a) der Schilift Scheffau am Wilden Kaiser Gesellschaft mit beschränkter Haftung, durch die am 24.05.2024 in das Firmenbuch eingetragene Abtretung sämtlicher Geschäftsanteile des Gesellschafters B an C, D, E und F sowie den Übergang sämtlicher Geschäftsanteile von G auf H,
b) der Schilift Scheffau am Wilden Kaiser Gesellschaft mit beschränkter Haftung, durch die am 29.08.2024 in das Firmenbuch eingetragene Abtretung sämtlicher Geschäftsanteile des Gesellschafters I an J,
c) der Berg- & Skilift Hochsöll Gesellschaft m.b.H., durch die am 28.03.2024 in das Firmenbuch eingetragene Abtretung sämtlicher Geschäftsanteile des Gesellschafters K an die Walter Eisenmann GmbH sowie durch die Übertragung des Geschäftsanteils des Gesellschafters L an M

nicht bis zum 31.12.2024 bekannt gegeben und insoweit für das Jahr 2024 keine vollständige Aktualisierung der in § 10 Abs. 7 dritter Satz AMD-G genannten Daten vorgenommen hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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