• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    10.10.2025
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    2025-0.712.444-1-A

Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes

Der Beschuldigte hat als Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G verletzt, indem er es unterlassen hat, der KommAustria die Aufnahme der Tätigkeiten der unter den Internetadressen
1. https://www.instagram.com/ennstaltv seit 18.03.2017 und
2. https://www.youtube.com/@ennstalTV/videos seit 28.07.2009
bereitgestellten audiovisuellen Mediendienste auf Abruf spätestens zwei Monate nach Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit anzuzeigen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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