Der Beschuldigte hat als Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G verletzt, indem er es unterlassen hat, der KommAustria die Aufnahme der Tätigkeiten der unter den Internetadressen
1. https://www.instagram.com/ennstaltv seit 18.03.2017 und
2. https://www.youtube.com/@ennstalTV/videos seit 28.07.2009
bereitgestellten audiovisuellen Mediendienste auf Abruf spätestens zwei Monate nach Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit anzuzeigen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.