Der Beschuldigte hat als Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G verletzt, indem er es unterlassen hat, der KommAustria die Aufnahme der Tätigkeiten der unter den Internetadressen
1. https://www.instagram.com/ennstaltv seit 18.03.2017 und
2. https://www.youtube.com/@ennstalTV/videos seit 28.07.2009
bereitgestellten audiovisuellen Mediendienste auf Abruf spätestens zwei Monate nach Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit anzuzeigen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes