Der Beschuldigte hat als Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G verletzt, indem er es unterlassen hat, der KommAustria die Aufnahme der Tätigkeiten der unter den Internetadressen
1. https://www.instagram.com/ennstaltv seit 18.03.2017 und
2. https://www.youtube.com/@ennstalTV/videos seit 28.07.2009
bereitgestellten audiovisuellen Mediendienste auf Abruf spätestens zwei Monate nach Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit anzuzeigen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Rechtsverletzung wegen verspäteter Anzeige eines Abrufdienstes