• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    10.10.2025
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    2025-0.792.196-1-A

Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes

Die Beschuldigte hat es als Anbieterin des seit 08.08.2016 bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „STV1 BadIschl Regionalfernsehen“, abrufbar unter https://www.youtube.com/@BadIschlTV, unterlassen, gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G Ihre Tätigkeit spätestens zwei Monate nach Aufnahme der KommAustria anzuzeigen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

Weitere Entscheidungen