Die Beschuldigte hat es als Anbieterin des seit 08.08.2016 bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „STV1 BadIschl Regionalfernsehen“, abrufbar unter https://www.youtube.com/@BadIschlTV, unterlassen, gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G Ihre Tätigkeit spätestens zwei Monate nach Aufnahme der KommAustria anzuzeigen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes