Die Beschuldigte hat es als Anbieterin des seit 08.08.2016 bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „STV1 BadIschl Regionalfernsehen“, abrufbar unter https://www.youtube.com/@BadIschlTV, unterlassen, gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G Ihre Tätigkeit spätestens zwei Monate nach Aufnahme der KommAustria anzuzeigen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes