Die KommAustria hat die Anzeige der „Die Presse“ Verlags- Gesellschaft m.b.H. & Co KG vom 08.07.2025 betreffend den Instagram-Kanal „diepresse“, abrufbar unter https://www.instagram.com/diepresse/, als audiovisueller Mediendienste gemäß § 9 Abs. 7 Z 1 iVm § 2 Z 3 AMD-G zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht wegen der Teilanonymisierung nicht dem Original.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „FREISTADT 2 (BG/BRG) 106,6 MHz“
Straferkenntnis wegen Nichtaktualisierung