• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    29.09.2025
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    2025-0.770.414-1-A

Strafverfügung wegen Nichtaktualisierung

Die Beschuldigte hat als Geschäftsführerin der KL Media GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Gesellschaft, zu verantworten, dass es diese im Zeitraum vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024 unterlassen hat, bei der KommAustria eine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten hinsichtlich des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „Kim Lianne“ vorzunehmen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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