Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG gemäß §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Rauriser Hochalmbahnen Aktiengesellschaft als Anbieterin des Kabelfernsehprogramms „Infokanal der Rauriser Hochalmbahnen AG“ § 9 Abs. 4 AMD-G dadurch verletzt hat, dass für das Jahr 2024 bis zum 31.12.2024 keine Aktualisierung und Übermittlung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten betreffend die Programmbeschreibung des Kabelfernsehprogramms „Infokanal der Rauriser Hochalmbahnen AG“ an die KommAustria erfolgt ist.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.