• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    26.09.2025
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    2025-0.712.724-1-A

Strafverfügung nach Nichtaktualisierung

Die Beschuldigte hat es im Zeitraum vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024 unterlassen, bei der KommAustria eine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten hinsichtlich des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „Becher Löffel Los“ vorzunehmen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

Weitere Entscheidungen