Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der ATV Aichfeld Film- und Videoproduktion GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Gesellschaft, in Bundesstraße 66, 8740 Zeltweg, zu verantworten, dass es diese im Zeitraum vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024 unterlassen hat, bei der KommAustria eine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten hinsichtlich des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „ATV Aichfeld“, nämlich eine Änderung des Verbreitungsweges von https://www.youtube.com/user/AichfeldTV auf https://www.youtube.com/c/ATVAichfeld, vorzunehmen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.