• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    29.09.2025
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Klara Fuchs
  • GZ
    2025-0.081.403-7-A

Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass Klara Fuchs die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie ihre Tätigkeit als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „klarafuchs“, abrufbar unter https://www.instagram.com/klarafuchs/, nicht spätestens zwei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria angezeigt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Teilanonymisierung nicht dem Original.

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