• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    22.10.2025
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    Österreichischer Rundfunk#anonymisiert
  • GZ
    2025-0.434.713-9-A

Beschwerde gegen den ORF

Die KommAustria hat die Beschwerde gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. c ORF-G mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückgewiesen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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