Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den ORF gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG, iVm mit §§ 35, 36 und 37 ORF-G festgestellt, dass der ORF im bundesweiten Hörfunkprogramm „Ö3“ durch die Darstellung des Preises des Gewinnspiels „Ö3 Ski-Karaoke“ in Verbindung mit zusätzlichen Aufforderungs- oder Befürwortungsbotschaften
a. am 18.11.2024 um ca. 07:15:47 Uhr,
b. am 19.11.2024 um ca. 09:43:12 Uhr und um ca. 15:15:01 Uhr,
c. am 20.11.2024 um ca. 06:42:38 Uhr, um ca. 11:18:33 Uhr und um ca. 14:16:57 Uhr,
d. am 21.11.2024 um ca. 07:16:34 Uhr und um ca. 16:43:16 Uhr, sowie
e. am 22.11.2024 um ca. 07:44:52 Uhr, um ca. 09:45:10 Uhr und um ca. 12:41:31 Uhr
jeweils die Bestimmung des § 16 Abs. 5 Z 2 ORF-G verletzt hat, wonach Produktplatzierung enthaltende Sendungen nicht unmittelbar zu Kauf, Miete oder Pacht von Waren oder Dienstleistungen auffordern dürfen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes