Die KommAustria hat die Beschwerde gemäß § 35 und § 36 Abs. 1 erster Satz iVm Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G wegen Unzuständigkeit der KommAustria zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.