Die KommAustria hat über Anzeige der ORS comm GmbH & Co KG Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 08.03.2024, KOA 4.570/24-001, erteilten Zulassung zum Betrieb der terrestrischen Multiplex-Plattform „MUX II“ im Versorgungsgebiet Kärnten, Steiermark und Südburgenland („MUX II - Kärnten, Steiermark und Südburgenland“), gemäß § 15b Abs. 5 PrR-G festgestellt, dass mit dem Wegfall des von Johann Höber veranstalteten digitalen Programms „Radio Val Canale“ mit 31.10.2025 den Grundsätzen der §§ 15a und 15b PrR-G weiterhin entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes