Die KommAustria hat den Antrag der X Internet Unlimited Company („X“) auf Zuerkennung der Parteistellung in dem mit Bescheid der KommAustria vom 24.10.2024, KOA 16.400/24-025, abgeschlossenen Verfahren zur Zulassung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, Fachbereich Medien (RTR-GmbH, Fachbereich Medien), als außergerichtliche Streitbeilegungsstelle gemäß Art. 21 Abs. 3 Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG („Digital Services Act“, „DSA“), ABl. 2022, L 277, S. 56, und § 2 Abs. 3 Z 1 KDD-G gemäß Art. 21 Abs. 3 DSA iVm § 8 AVG zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.