Die KommAustria hat die durch den Bescheid der KommAustria vom 06.08.2025, GZ 2025-0.254.060-12-A, erteilte Zulassung der Radio Eins Privatradio Gesellschaft m.b.H. zur Veranstaltung von bundesweitem privatem terrestrischem Hörfunk wird gemäß § 28d Abs. 4 PrR-G dahingehend geändert, dass sie ab Rechtskraft dieses Bescheides auch die bisher aufgrund des Bescheides der KommAustria vom 28.01.2021, KOA 1.415/21-002, der Zulassung „Stadt Salzburg und Salzachtal“ der WELLE SALZBURG GmbH zugeordneten Übertragungskapazitäten, und zwar
44. „S JOHANN PONG 2 (Sternlehen) 107,5 MHz“,
45. „SALZBURG (Gaisberg) 106,2 MHz“ und
46. „ZELL AM SEE 2 (Bruck Glocknerstraße) 107,1 MHz“
umfasst.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Rechtsverletzung wegen Nichtvorlage von Aufzeichnungen