Die KommAustria hat über die Anzeigen der ORS comm GmbH & Co KG, Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 25.10.2022, KOA 4.231/22-008, erteilten Zulassung zum Betrieb der terrestrischen Multiplex-Plattform „MUX C – Wien“, gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G, festgestellt, dass mit der Aufnahme des Programms „K-TV“ (samt der Bereitstellung des Zusatzdienstes „Teletext“) sowie der Aufnahme des Programms „Hope TV“ in das Programmbouquet den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 sowie § 25 Abs. 2 AMD-G weiterhin entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes