• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    24.04.2024
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 1.960/24-050

Zurückweisung einer Beschwerde

Die KommAustria hat die Beschwerde, soweit sie darauf gerichtet ist, hinsichtlich des YouTube-Kanals https://www.youtube.com/@georgtv „den Beschwerdegegner dazu verpflichten, sich als Abrufdienst zu registrieren“, gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AMD-G, mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde mangels Vorliegens eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf im Beschwerdezeitpunkt gemäß §§ 61, 62 iVm § 1 Abs. 1, § 2 Z 4 iVm Z 3 sowie § 30 AMD-G als unzulässig zurückgewiesen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Der Bescheid wurde in anonymisierter Fassung veröffentlicht.

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