Die KommAustria hat die Beschwerde, soweit sie darauf gerichtet ist, hinsichtlich des YouTube-Kanals https://www.youtube.com/@georgtv „den Beschwerdegegner dazu verpflichten, sich als Abrufdienst zu registrieren“, gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AMD-G, mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde mangels Vorliegens eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf im Beschwerdezeitpunkt gemäß §§ 61, 62 iVm § 1 Abs. 1, § 2 Z 4 iVm Z 3 sowie § 30 AMD-G als unzulässig zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Der Bescheid wurde in anonymisierter Fassung veröffentlicht.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“