Die KommAustria hat die Beschwerde, soweit sie darauf gerichtet ist, hinsichtlich des YouTube-Kanals https://www.youtube.com/@georgtv „den Beschwerdegegner dazu verpflichten, sich als Abrufdienst zu registrieren“, gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AMD-G, mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde mangels Vorliegens eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf im Beschwerdezeitpunkt gemäß §§ 61, 62 iVm § 1 Abs. 1, § 2 Z 4 iVm Z 3 sowie § 30 AMD-G als unzulässig zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Der Bescheid wurde in anonymisierter Fassung veröffentlicht.