Die KommAustria hat die Beschwerde, soweit sie darauf gerichtet ist, hinsichtlich des YouTube-Kanals https://www.youtube.com/@georgtv „den Beschwerdegegner dazu verpflichten, sich als Abrufdienst zu registrieren“, gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AMD-G, mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde mangels Vorliegens eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf im Beschwerdezeitpunkt gemäß §§ 61, 62 iVm § 1 Abs. 1, § 2 Z 4 iVm Z 3 sowie § 30 AMD-G als unzulässig zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Der Bescheid wurde in anonymisierter Fassung veröffentlicht.
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WEYREGG (Gahberg) 103,2 MHz“ und „WEYREGG (Gahberg) 103,3 MHz“
Verletzung von Werbebestimmungen
Zulassung zur Veranstaltung von Ereignishörfunk für die Veranstaltung ""Happy Birthday Mozart‘ Dinner & Concert“
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber