Die KommAustria hat den Antrag der Familienbund Oberösterreich GmbH gemäß Art. 22 Abs 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG, vom 27.10.2022 (Gesetz für digitale Dienste) und § 2 Abs 3 Z 3 KDD-G abgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
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