• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    06.11.2024
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Fashion TV Programmgesellschaft mbH
  • GZ
    KOA 2.300/24-044

Rechtsverletzung wegen des Verdachts der verspäteten Veröffentlichung des Spruchpunkts

Die KommAustria hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Fashion TV Programmgesellschaft mbH als Veranstalterin des Fernsehprogramms „Fashion TV“ der in Spruchpunkt 2. des Bescheides der KommAustria vom 24.03.2023, KOA 2.250/22-097, aufgetragenen Veröffentlichung nicht fristgerecht nachgekommen ist und dadurch § 62 Abs. 3 AMD-G verletzt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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