Die KommAustria hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Fashion TV Programmgesellschaft mbH als Veranstalterin des Fernsehprogramms „Fashion TV“ der in Spruchpunkt 2. des Bescheides der KommAustria vom 24.03.2023, KOA 2.250/22-097, aufgetragenen Veröffentlichung nicht fristgerecht nachgekommen ist und dadurch § 62 Abs. 3 AMD-G verletzt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.