Die KommAustria hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Fashion TV Programmgesellschaft mbH als Veranstalterin des Fernsehprogramms „Fashion TV“ der in Spruchpunkt 2. des Bescheides der KommAustria vom 24.03.2023, KOA 2.250/22-097, aufgetragenen Veröffentlichung nicht fristgerecht nachgekommen ist und dadurch § 62 Abs. 3 AMD-G verletzt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“