Die KommAustria hat der Antenne Salzburg GmbH gemäß § 3 Abs. 1 und 2 PrR-G die Zulassung zur Veranstaltung und Verbreitung eines digitalen Hörfunkprogramms über die der ORS comm GmbH & Co KG mit Bescheid der KommAustria vom 08.03.2024, KOA 4.522/24-001, zugeordnete Multiplex-Plattform für terrestrischen Hörfunk „MUX III“ nach Maßgabe von Spruchpunkt 2. für die Dauer von zehn Jahren beginnend mit 21.06.2024 erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format der veröffentlichten Bescheide entspricht nicht dem Original.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Rechtsverletzung wegen Nichtvorlage von Aufzeichnungen