Die KommAustria hat der ORS comm GmbH & Co KG gemäß § 15b Abs. 3 PrR-G in Verbindung mit § 13 Abs. 7 Z 1 und Abs. 9 TKG 2021 die nachstehend angeführte Übertragungskapazität und gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 iVm § 34 Abs. 2 und 5 TKG 2021 iVm § 15b Abs. 3 PrR-G die gleichlautende Funkanlage, die durch das diesem Bescheid beigelegten und einen Bestandteil des Spruches bildenden technischen Anlageblatt beschrieben ist, zur Verbreitung von digitalem terrestrischem Hörfunk im Standard DAB+ (Programme und Zusatzdienste über die Multiplex-Plattform „MUX I“ gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 02.08.2018, KOA 4.520/18-003, zuletzt geändert mit Bescheid vom 06.06.2024, KOA 4.520/24-007, zugeordnet.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Rechtsverletzung wegen Nichtvorlage von Aufzeichnungen