Die KommAustria hat der ORS comm GmbH & Co KG gemäß § 15b Abs. 3 PrR-G in Verbindung mit § 13 Abs. 7 Z 1 und Abs. 9 TKG 2021 die nachstehend angeführte Übertragungskapazität und gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 iVm § 34 Abs. 2 und 5 TKG 2021 iVm § 15b Abs. 3 PrR-G die gleichlautende Funkanlage, die durch das diesem Bescheid beigelegten und einen Bestandteil des Spruches bildenden technischen Anlageblatt beschrieben ist, zur Verbreitung von digitalem terrestrischem Hörfunk im Standard DAB+ (Programme und Zusatzdienste über die Multiplex-Plattform „MUX I“ gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 02.08.2018, KOA 4.520/18-003, zuletzt geändert mit Bescheid vom 06.06.2024, KOA 4.520/24-007, zugeordnet.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“