Die KommAustria hat aufgrund des Antrages von Tobias Hauser betreffend den YouTube-Kanal „TOBITAINMENT“, abrufbar unter https://www.youtube.com/@TOBITAINMENTOFFICIAL, sowie den Twitch-Kanal „TOBITAINMENT“, abrufbar unter https://www.twitch.tv/tobitainment, gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich betreffend den
a) YouTube-Kanal „TOBITAINMENT“, abrufbar unter https://www.youtube.com/@TOBITAINMENTOFFICIAL, um einen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von § 2 Z 3 AMD-G handelt;
b) Twitch-Kanal „TOBITAINMENT“, abrufbar unter https://www.twitch.tv/tobitainment, um keinen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von § 2 Z 3 AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Teilanonymisierung nicht dem Original.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „FREISTADT 2 (BG/BRG) 106,6 MHz“
Straferkenntnis wegen Nichtaktualisierung