Die KommAustria hat über die Anzeige der ORS comm GmbH & Co KG, Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 25.10.2022, KOA 4.232/22-004, zuletzt geändert mit Bescheid vom 30.08.2024, KOA 4.232/24-002, erteilten Zulassung zum Betrieb der terrestrischen Multiplex-Plattform „MUX C – Vorarlberg“, gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G festgestellt, dass mit dem Wegfall des Programms „oe24.TV“ samt Zusatzdienst „HbbTV“ den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und Abs. 2 sowie des § 25 Abs. 2 AMD-G weiterhin entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Rechtsverletzung wegen verspäteter Anzeige eines Abrufdienstes