Der Beschuldigte hat als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin verantwortliches Organ der kanal3 Regionalfernseh GmbH zu verantworten, dass die kanal3 Regionalfernseh GmbH am 30.12.2024 im Fernsehprogramm „kanal3 Steiermark“ gegen die Bestimmung des § 38 Abs. 2 Z 4 AMD-G verstoßen hat, indem sie die von ca. 18:33:18 Uhr bis ca. 18:51:18 Uhr ausgestrahlte Sendung „STADTGESPRÄCH mit Gregor Withalm“ am Beginn und an ihrem Ende nicht als Produktplatzierung enthaltend gekennzeichnet hat, obwohl Produktplatzierung in dieser Sendung enthalten war.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.