Die Beschuldigte hat als Geschäftsführerin der FASHION TV Programmgesellschaft mbH (FN 222437 p) und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Gesellschaft, 1090 Wien, Wasagasse 4, zu verantworten, dass diese als Anbieterin des Satellitenfernsehprogrammes „FASHION TV“ die Bestimmung des § 10 Abs. 7 dritter Satz AMD-G dadurch verletzt, dass sie die im Jahr 2024 eingetretene Änderung in der Vertretungsbefugnis, nämlich, dass mit Beschluss vom 29.03.2024 B als Geschäftsführer abberufen und A zur selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführerin der FASHION TV Programmgesellschaft mbH bestellt wurde, nicht bis zum 31.12.2024 der Regulierungsbehörde bekannt gegeben hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes