Die Beschuldigte hat als Geschäftsführerin der FASHION TV Programmgesellschaft mbH (FN 222437 p) und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Gesellschaft, 1090 Wien, Wasagasse 4, zu verantworten, dass diese als Anbieterin des Satellitenfernsehprogrammes „FASHION TV“ die Bestimmung des § 10 Abs. 7 dritter Satz AMD-G dadurch verletzt, dass sie die im Jahr 2024 eingetretene Änderung in der Vertretungsbefugnis, nämlich, dass mit Beschluss vom 29.03.2024 B als Geschäftsführer abberufen und A zur selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführerin der FASHION TV Programmgesellschaft mbH bestellt wurde, nicht bis zum 31.12.2024 der Regulierungsbehörde bekannt gegeben hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.