Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Salzburger Nachrichten Medien GmbH & Co. KG die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie als Anbieterin des
a. seit zumindest mehr als zwei Monaten unter https://www.sn.at/video bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „Salzburger Nachrichten“,
b seit zumindest mehr als zwei Monaten unter https://www.instagram.com/salzburgernachrichten/ bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „salzburgernachrichten“ sowie
c. seit zumindest mehr als zwei Monaten unter https://www.facebook.com/salzburger.nachrichten/video?_rdr bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „Salzburger Nachrichten“
ihre Tätigkeit nicht jeweils spätestens zwei Monate nach Aufnahme der KommAustria angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Teilanonymisierung nicht dem Original.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „FREISTADT 2 (BG/BRG) 106,6 MHz“
Straferkenntnis wegen Nichtaktualisierung