Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Salzburger Nachrichten Medien GmbH & Co. KG die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie als Anbieterin des
a. seit zumindest mehr als zwei Monaten unter https://www.sn.at/video bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „Salzburger Nachrichten“,
b seit zumindest mehr als zwei Monaten unter https://www.instagram.com/salzburgernachrichten/ bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „salzburgernachrichten“ sowie
c. seit zumindest mehr als zwei Monaten unter https://www.facebook.com/salzburger.nachrichten/video?_rdr bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „Salzburger Nachrichten“
ihre Tätigkeit nicht jeweils spätestens zwei Monate nach Aufnahme der KommAustria angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Teilanonymisierung nicht dem Original.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Rechtsverletzung wegen Nichtvorlage von Aufzeichnungen