• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    30.12.2025
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Salzburger Nachrichten Medien GmbH & Co.KG
  • GZ
    2025-0.302.440-3-A

Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige von Abrufdiensten

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Salzburger Nachrichten Medien GmbH & Co. KG die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie als Anbieterin des

a. seit zumindest mehr als zwei Monaten unter https://www.sn.at/video bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „Salzburger Nachrichten“,

b seit zumindest mehr als zwei Monaten unter https://www.instagram.com/salzburgernachrichten/ bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „salzburgernachrichten“ sowie

c. seit zumindest mehr als zwei Monaten unter https://www.facebook.com/salzburger.nachrichten/video?_rdr bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „Salzburger Nachrichten“

ihre Tätigkeit nicht jeweils spätestens zwei Monate nach Aufnahme der KommAustria angezeigt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Teilanonymisierung nicht dem Original.

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