Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die HT1 Medien GmbH die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie als Anbieterin des
a. seit zumindest mehr als zwei Monaten unter https://www.youtube.com/@HT1Medien bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „@HT1Medien“,
b. seit zumindest mehr als zwei Monaten unter https://www.instagram.com/ht1_medien/ bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „ht1_medien“ sowie des
c. seit zumindest mehr als zwei Monaten unter https://www.tiktok.com/@ht1.at bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „ht1.at“
ihre Tätigkeit nicht jeweils spätestens zwei Monate nach Aufnahme der KommAustria angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes