Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die HT1 Medien GmbH die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie als Anbieterin des
a. seit zumindest mehr als zwei Monaten unter https://www.youtube.com/@HT1Medien bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „@HT1Medien“,
b. seit zumindest mehr als zwei Monaten unter https://www.instagram.com/ht1_medien/ bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „ht1_medien“ sowie des
c. seit zumindest mehr als zwei Monaten unter https://www.tiktok.com/@ht1.at bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „ht1.at“
ihre Tätigkeit nicht jeweils spätestens zwei Monate nach Aufnahme der KommAustria angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.