• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    11.11.2025
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Sa Fira Blue GmbH
  • GZ
    2025-0.634.292-5-A

Rechtsverletzung wegen Nichterstellung eines Aktionsplans

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Sa Fira Blue GmbH die Bestimmung des § 30b Abs. 3 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie für ihren Abrufdienst „ViktoriaSarina“, nicht bis zum 31.03.2025 den in § 30b Abs. 3 AMD-G vorgesehenen Bericht für das Jahr 2024 über die Umsetzung ihres Aktionsplans und die Erhöhung der Anteile in den einzelnen Kategorien an die Regulierungsbehörde übermittelt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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