Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Sa Fira Blue GmbH die Bestimmung des § 30b Abs. 3 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie für ihren Abrufdienst „ViktoriaSarina“, nicht bis zum 31.03.2025 den in § 30b Abs. 3 AMD-G vorgesehenen Bericht für das Jahr 2024 über die Umsetzung ihres Aktionsplans und die Erhöhung der Anteile in den einzelnen Kategorien an die Regulierungsbehörde übermittelt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes