Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Sa Fira Blue GmbH die Bestimmung des § 30b Abs. 3 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie für ihren Abrufdienst „ViktoriaSarina“, nicht bis zum 31.03.2025 den in § 30b Abs. 3 AMD-G vorgesehenen Bericht für das Jahr 2024 über die Umsetzung ihres Aktionsplans und die Erhöhung der Anteile in den einzelnen Kategorien an die Regulierungsbehörde übermittelt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.