Die KommAustria hat aufgrund des Antrages der Trending Topics GmbH vom 17.09.2025 betreffend das Angebot „Trending Topics“, abrufbar unter www.youtube.com/c/TrendingTopicsTV/videos, gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich dabei um keinen audiovisuellen Mediendienst gemäß § 2 Z 3 AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.