Die KommAustria hat aufgrund des Antrages der Trending Topics GmbH vom 17.09.2025 betreffend das Angebot „Trending Topics“, abrufbar unter www.youtube.com/c/TrendingTopicsTV/videos, gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich dabei um keinen audiovisuellen Mediendienst gemäß § 2 Z 3 AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes