Die KommAustria hat aufgrund des Antrages der Trending Topics GmbH vom 17.09.2025 betreffend das Angebot „Trending Topics“, abrufbar unter www.youtube.com/c/TrendingTopicsTV/videos, gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich dabei um keinen audiovisuellen Mediendienst gemäß § 2 Z 3 AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Rechtsverletzung wegen verspäteter Anzeige eines Abrufdienstes