Die KommAustria hat die Anzeige der web eXXpress Medien Holding GmbH vom 07.08.2025 betreffend den rumble-Kanal „eXXpressat“, abrufbar unter https://rumble.com/user/eXXpressat, und den YouTube-Kanal „exxpress live“, abrufbar unter https://www.youtube.com/@exxpresslive/, als audiovisuelle Mediendienste gemäß § 9 Abs. 7 Z 1 iVm § 2 Z 3 AMD-G zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes