Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass Pascal Perger die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass er seine Tätigkeit als Anbieter der audiovisuellen Mediendienste auf Abruf „Tapakapa“, abrufbar unter https://www.youtube.com/@Tapakapa/featured und „Tapakapa erklärt“, abrufbar unter https://www.youtube.com/@TapakapaErkl%C3%A4rt/featured, nicht spätestens zwei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Rechtsverletzung wegen verspäteter Anzeige eines Abrufdienstes