• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    10.12.2025
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    web eXXpress Medien Holding GmbH
  • GZ
    2025-0.283.442-3-A

Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes

Die KommAustria hat im Rahmen der Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit §§ 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die web eXXpress Medien Holding GmbH die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie als Anbieterin des seit zumindest mehr als zwei Monaten unter www.youtube.com/@exxpress-nachtflug bereitgestellten audiovisuellen Mediendienst auf Abruf „exxpress Nachtflug“, ihre Tätigkeit nicht spätestens zwei Monate nach Aufnahme der KommAustria angezeigt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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