Die KommAustria hat gemäß § 25 Abs. 1 und 3 PrR-G festgestellt, dass die Alpha Radio GmbH die Bestimmung des § 22 Abs. 4 PrR-G dadurch verletzt hat, dass die
1. am 20.06.2023 erfolgte Übertragung der Gesellschaftsanteile von A (1 %) und B (47 %) auf die IALLO GmbH und
2. am 15.03.2024 erfolgte Übertragung der bisher von C (52 %) und der IALLO GmbH (48 %) gehaltenen Gesellschaftsanteile auf die EM Bürger GmbH
nicht binnen vier Wochen ab Rechtswirksamkeit bei der KommAustria angezeigt wurden.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Der Bescheid wurde in teilanonymisierter Fassung veröffentlicht.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“