Die KommAustria hat gemäß § 25 Abs. 1 und 3 PrR-G festgestellt, dass die Alpha Radio GmbH die Bestimmung des § 22 Abs. 4 PrR-G dadurch verletzt hat, dass die
1. am 20.06.2023 erfolgte Übertragung der Gesellschaftsanteile von A (1 %) und B (47 %) auf die IALLO GmbH und
2. am 15.03.2024 erfolgte Übertragung der bisher von C (52 %) und der IALLO GmbH (48 %) gehaltenen Gesellschaftsanteile auf die EM Bürger GmbH
nicht binnen vier Wochen ab Rechtswirksamkeit bei der KommAustria angezeigt wurden.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Der Bescheid wurde in teilanonymisierter Fassung veröffentlicht.
Zulassung „MUX II – Salzburg und Oberösterreich“
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg 102,5 MHz“
Beschwerde gegen den ORF