Die KommAustria hat über die Anzeige der ORS comm GmbH & Co KG, Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 08.03.2024, KOA 4.580/24-001, zuletzt geändert mit Bescheid vom 26.06.2025, GZ 2025-0.253.085-4-A, erteilten Zulassung zum Betrieb der terrestrischen Multiplex-Plattform „MUX II – Niederösterreich und Nordburgenland“, gemäß § 15b Abs. 5 PrR-G festgestellt, dass mit dem Wegfall des Programms „Antenne Wien“, der Aufnahme des Programms „Hitradio Ö3“ und des Programms „Antenne Schlager“ inklusive der Zusatzdienste „SLS“, „DLS“ sowie „JL“ den Grundsätzen der §§ 15a und 15b PrR-G weiterhin entsprochen wird.
Der Bescheid wurde mit dem Berichtigungsbescheid vom 30.12.2025, 2025-1.022.513-3-A, berichtigt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zulassung „MUX II – Salzburg und Oberösterreich“
Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg 102,5 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes