Die KommAustria hat über die Anzeige der ORS comm GmbH & Co KG, Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 08.03.2024, KOA 4.580/24-001, zuletzt geändert mit Bescheid vom 26.06.2025, GZ 2025-0.253.085-4-A, erteilten Zulassung zum Betrieb der terrestrischen Multiplex-Plattform „MUX II – Niederösterreich und Nordburgenland“, gemäß § 15b Abs. 5 PrR-G festgestellt, dass mit dem Wegfall des Programms „Antenne Wien“, der Aufnahme des Programms „Hitradio Ö3“ und des Programms „Antenne Schlager“ inklusive der Zusatzdienste „SLS“, „DLS“ sowie „JL“ den Grundsätzen der §§ 15a und 15b PrR-G weiterhin entsprochen wird.
Der Bescheid wurde mit dem Berichtigungsbescheid vom 30.12.2025, 2025-1.022.513-3-A, berichtigt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“