Die KommAustria hat der AUSTRO-MECHANA Gesellschaft zur Wahrnehmung mechanisch-musikalischer Urheberrechte Gesellschaft m. b. H. gemäß Art. 22 Abs 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG, vom 27.10.2022, L 277/56 (DSA) und § 2 Abs 3 Z 3 KDD-G den Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber im Bereich der mechanisch-musikalischen Urheberrechte, insbesondere der Speichermedienvergütung, zuerkannt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
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