Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Alpha Radio GmbH zu verantworten, dass die am 20.06.2023 erfolgte Übertragung der Gesellschaftsanteile von B (1 %) und C (47 %) auf die IALLO GmbH nicht binnen vier Wochen ab Rechtswirksamkeit, sohin bis zum 18.07.2023, angezeigt wurde, da die Anzeige der Änderung erst am 01.12.2023 erfolgte und somit § 22 Abs. 4 PrR-G verletzt wurde.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Verletzung von Werbebestimmungen
Bewilligung zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform "MUX A"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform "MUX B"