Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Alpha Radio GmbH zu verantworten, dass die am 20.06.2023 erfolgte Übertragung der Gesellschaftsanteile von B (1 %) und C (47 %) auf die IALLO GmbH nicht binnen vier Wochen ab Rechtswirksamkeit, sohin bis zum 18.07.2023, angezeigt wurde, da die Anzeige der Änderung erst am 01.12.2023 erfolgte und somit § 22 Abs. 4 PrR-G verletzt wurde.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes