• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    03.04.2024
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 3.500/24-025

Straferkenntnis wegen Verletzung von Werbebestimmungen

Der Beschuldigte hat als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter für Übertretungen des ORF nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G in Hugo-Portisch-Gasse 1, 1136 Wien, zu verantworten, dass der ORF die Bestimmung des § 16 Abs. 5 Z 4 ORF-G dadurch verletzt hat, dass die am 30.04.2021 von ca. 20:15 Uhr bis ca. 22:32 Uhr im Fernsehprogramm "ORF 1" ausgestrahlte Sendung "Starmania" zu Sendungsbeginn keinen Hinweis auf die in dieser Sendung enthaltene Produktplatzierung aufgewiesen hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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