Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG iVm §§ 24, 25 Abs. 1 und Abs. 3 PrR-G festgestellt, dass die Kirchliche Stiftung Radio Stephansdom als Veranstalterin des im Versorgungsgebiet „Wien 107,3 MHz“ ausgestrahlten Hörfunkprogramms „radio klassik Stephansdom“ die Bestimmung des § 19 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie am 29.08.2022
a. um ca. 10:34 Uhr (Ansage) und
b. um ca. 10:49 Uhr (Absage)
werblich gestaltete Sponsorhinweise für „Schelhammer Capital“ ausgestrahlt hat, ohne diese an ihrem Anfang und Ende durch akustische Mittel eindeutig von den anderen Programmteilen zu trennen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zulassung „MUX II – Salzburg und Oberösterreich“
Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg 102,5 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes