Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den ORF gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG iVm mit §§ 35, 36 und 37 ORF-G festgestellt, dass der ORF am 30.01.2023 im bundeslandweiten Hörfunkprogramm "Radio Salzburg"
a. die Bestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G dadurch verletzt hat, dass er den von ca. 17:49:40 bis ca. 17:50:23 Uhr ausgestrahlten werblich gestalteten Gewinnspiel-hinweis für das "Skiparadies Zauchensee" an dessen Anfang und Ende nicht durch akustische Mittel eindeutig von den anderen Programmteilen getrennt hat, und
b. die Bestimmung des § 16 Abs. 5 Z 4 ORF-G dadurch verletzt hat, dass er die von ca. 17:05:33 bis ca. 17:59:58 Uhr ausgestrahlte Sendung "Ihr Nachmittag" an ihrem Anfang und Ende als Produktplatzierung enthaltend gekennzeichnet hat, obwohl eine solche nicht vorlag.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.