Die KommAustria hat die Anzeige des KaroHemd Media e.U. vom 04.05.2024, betreffend den YouTube-Kanal "KaroHemdTV", abrufbar unter https://www.youtube.com/@KaroHemdTV/featured, und den Twitch-Kanal "KaroHemdTV", abrufbar unter https://www.twitch.tv/karohemdtv, gemäß § 9 Abs. 7 Z 1 iVm § 2 Z 3 und 4 AMD-G zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“