Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die APMedia GmbH die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie das im Kabelnetz der Gamsjäger Kabel TV & ISP Betriebs GmbH verbreitete Fernsehprogramm "GemeindeTV" nicht spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit am 20.09.2023 der KommAustria angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Rechtsverletzung wegen verspäteter Anzeige eines Abrufdienstes