Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die APMedia GmbH die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie das im Kabelnetz der Gamsjäger Kabel TV & ISP Betriebs GmbH verbreitete Fernsehprogramm "GemeindeTV" nicht spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit am 20.09.2023 der KommAustria angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.