Die Beschuldigte hat es als Anbieterin des seit 25.05.2022 unter https://www.instagram.com/schnabula_rasa/ bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „Schnabula Rasa“ unterlassen, gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G ihre Tätigkeit spätestens zwei Monate nach Aufnahme der KommAustria anzuzeigen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.