• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    11.02.2025
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 1.960/24-170

Strafverfügung wegen Nichtanzeige von Abrufdiensten

Die Beschuldigte hat es als Anbieterin des seit 25.05.2022 unter https://www.instagram.com/schnabula_rasa/ bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „Schnabula Rasa“ unterlassen, gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G ihre Tätigkeit spätestens zwei Monate nach Aufnahme der KommAustria anzuzeigen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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