Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Dorf TV GmbH als Inhaberin der Zulassungen für die Veranstaltung und Verbreitung des digitalen Fernsehprogramms „Dorf TV“ über die Multiplexplattformen für terrestrischen Rundfunk „MUX C – Großraum Linz“ und „MUX C – Strudengau“ sowie als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „DORFTV“ und des Web-TV „DORFTV“ die Bestimmung des § 10 Abs. 7 dritter Satz AMD-G, wonach Mediendiensteanbieter der Regulierungsbehörde jährlich bis zum 31. Dezember die hinsichtlich der direkten und indirekten Eigentumsverhältnisse aktualisierten Daten zu übermitteln haben, dadurch verletzt hat, dass sie die im Jahr 2023 eingetretene Änderung in den Eigentumsverhältnissen der Freier Rundfunk Oberösterreich GmbH, nämlich, dass der Kunst- und Kulturverein Backlab als Gesellschafter ausgeschieden ist und sein Gesellschaftsanteil in Höhe von 1 % auf den bislang nicht beteiligten Kulturverein waschaecht übergegangen ist, und in den Eigentumsverhältnissen der Freier Rundfunk Freistadt GmbH, nämlich, dass der Gesellschafter Mag. Wolfgang Steininger aus der Steininger GmbH ausgeschieden ist und seine Gesellschaftsanteile in Höhe von 35 % auf den bislang mit 17,5 % beteiligten Benedict Steininger übergegangen sind, welcher nunmehr 52,5 % der Anteile hält, nicht bis zum 31.12.2023 der Regulierungsbehörde bekanntgegeben hat und insoweit für das Jahr 2023 keine vollständige Aktualisierung der in § 10 Abs. 7 dritter Satz AMD- G genannten Daten vorgenommen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.