Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die SportPass Medien GmbH, in den am 25.10.2023 im Rahmen des Abrufdienstes "SportPass Austria" zum Abruf bereitgestellten Sendungen
a. "Padbol, der frische Kick im Glashaus! Ex-Teamspieler Gyuri Garcis erklärt den neuen Trendsport", abrufbar unter https://www.sportpassaustria.at/event/34146/padbol-der-frische-kick-im-glashaus-ex-teamspieler-gyuri-garics-erklart-den-neuen-trendsport, und
b. "Shredding Georgia, Ode an den Freestyle", abrufbar unter https://www.sportpassaustria.at/event/34105/shredding-georgia-ode-an-den-freestyle?en
die Bestimmung des § 38 Abs. 2 Z 4 AMD-G idF BGBl. I Nr. 83/2023 dadurch verletzt hat, dass diese nicht an ihrem Beginn und Ende als Produktplatzierung enthaltend gekennzeichnet waren.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Der Bescheid wurde in (teil-)anonymisierter Fassung veröffentlicht.
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Zulassung „MUX II – Salzburg und Oberösterreich“
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg 102,5 MHz“