Der Beschuldigte hat als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter für Übertretungen des ORF nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G zu verantworten, dass der ORF am 22.10.2021 im Rahmen des bundesweiten Hörfunkprogramms „Ö3“ um ca. 16:58 Uhr einen Werbespot für „Spusu“ ausgestrahlt hat, ohne diesen an seinem Beginn eindeutig von den vorhergehenden Programmteilen zu trennen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.