• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    08.10.2024
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Radio Eins Privatradio Gesellschaft m.b.H.
  • GZ
    KOA 1.021/24-001

Verletzung von Werbebestimmungen

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG iVm §§ 24, 25 Abs. 1 und Abs. 3 PrR-G festgestellt, dass die Radio Eins Privatradio Gesellschaft m.b.H. in dem von ihr veranstalteten Hörfunkprogramm „88,6“ in den im Versorgungsgebiet „Wien, Niederösterreich und Burgenland“ am 29.09.2023 ausgestrahlten Sendungen die Bestimmung des § 19 Abs. 3 PrR-G, wonach Werbung durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen ist, dadurch verletzt hat, dass sie um ca. 06:31:18 Uhr durch die Verwendung des in diesem Hörfunkprogramm für die Trennung von Werbung eingesetzten akustischen Trennmittels („Tusch“) für die Trennung des redaktionellen Beitrags „Der 88,6 Kaffeetratsch“ vom vorhergehenden redaktionellen Programm die Hörerinnen und Hörer über das Vorliegen von Werbung in die Irre geführt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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