Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den ORF gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG in Verbindung mit den §§ 35, 36 und 37 ORF-G festgestellt, dass der ORF am 31.01.2024 im Rahmen des im Bundesland Steiermark ausgestrahlten Hörfunkprogramms „Radio Steiermark“ die Bestimmung des § 14 Abs. 1 zweiter Satz ORF-G dadurch verletzt hat, dass er um ca. 12:44:57 Uhr einen Sponsorhinweis für die am 02.02.2024 und am 03.02.2024 ausgestrahlten Sendungen „Radio Steiermark Winterzauber“ ausgestrahlt hat, ohne diesen eindeutig vom vorhergehenden und vom nachfolgenden redaktionellen Programm zu trennen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Der Bescheid wurde in teilanonymisierter Fassung veröffentlicht.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“