Der Beschuldigte hat als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter für Übertretungen des ORF nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G zu verantworten, dass der ORF am 28.04.2021 im Hörfunkprogramm „Radio Steiermark“ die Bestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G dadurch verletzt hat, dass er
1. Werbung für „Gartenwelt Grinschgl“ ausgestrahlt hat, ohne dass diese an ihrem Ende um ca. 07:38:05 Uhr eindeutig vom redaktionellen Programm getrennt war, und
2. Werbung für den „Maschinenring Hartbergerland“ ausgestrahlt hat, ohne dass diese an ihrem Anfang um ca. 08:32:31 Uhr und an ihrem Ende um ca. 08:32:41 Uhr vom redaktionellen Programm getrennt war.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“