Der Beschuldigte hat als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter für Übertretungen des ORF nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G zu verantworten, dass der ORF am 28.04.2021 im Hörfunkprogramm „Radio Steiermark“ die Bestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G dadurch verletzt hat, dass er
1. Werbung für „Gartenwelt Grinschgl“ ausgestrahlt hat, ohne dass diese an ihrem Ende um ca. 07:38:05 Uhr eindeutig vom redaktionellen Programm getrennt war, und
2. Werbung für den „Maschinenring Hartbergerland“ ausgestrahlt hat, ohne dass diese an ihrem Anfang um ca. 08:32:31 Uhr und an ihrem Ende um ca. 08:32:41 Uhr vom redaktionellen Programm getrennt war.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.