Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den ORF gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG iVm mit §§ 35, 36 und 37 ORF-G festgestellt, dass der ORF im regionalen Hörfunkprogramm „Radio Wien“ am 30.06.2023 im Zeitraum zwischen 07:00 und 09:00 Uhr
a. die Bestimmung des § 16 Abs. 5 Z 4 ORF-G dadurch verletzt hat, dass er mit der Sendung „Guten Morgen Wien“ eine Produktplatzierung enthaltende Sendung ausgestrahlt hat, ohne diese an ihrem Beginn um ca. 07:05:16 Uhr und an ihrem Ende um ca. 07:58:07 Uhr als Produktplatzierung enthaltend zu kennzeichnen, sowie
b. die Bestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G dadurch verletzt hat, dass er um ca. 07:32:02 Uhr einen werblich gestalteten Sponsorhinweis für das „Museumsdorf Niedersulz“ ausgestrahlt hat, ohne diesen an seinem Beginn und Ende eindeutig von den anderen Programmteilen zu trennen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“