• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    28.06.2024
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 1.850/23-019

Verletzung von Werbebestimmungen

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den ORF gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG iVm mit §§ 35, 36 und 37 ORF-G festgestellt, dass der ORF im regionalen Hörfunkprogramm „Radio Wien“ am 30.06.2023 im Zeitraum zwischen 07:00 und 09:00 Uhr
a. die Bestimmung des § 16 Abs. 5 Z 4 ORF-G dadurch verletzt hat, dass er mit der Sendung „Guten Morgen Wien“ eine Produktplatzierung enthaltende Sendung ausgestrahlt hat, ohne diese an ihrem Beginn um ca. 07:05:16 Uhr und an ihrem Ende um ca. 07:58:07 Uhr als Produktplatzierung enthaltend zu kennzeichnen, sowie
b. die Bestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G dadurch verletzt hat, dass er um ca. 07:32:02 Uhr einen werblich gestalteten Sponsorhinweis für das „Museumsdorf Niedersulz“ ausgestrahlt hat, ohne diesen an seinem Beginn und Ende eindeutig von den anderen Programmteilen zu trennen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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